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§ 24 Schiffstechnikverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2018

Freiwillige Untersuchung

§ 24.

Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges kann jederzeit eine freiwillige Untersuchung verlangen. Dem Antrag auf Untersuchung ist stattzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40208349

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