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§ 24 SchBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Erbringung der Fahrzeit

§ 24.

Fahrzeiten, die gemäß diesem Abschnitt vorzuweisen sind, müssen auf einem Fahrzeug gemäß § 117 Abs. 2 SchFG erbracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241950

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