Zulassung von Ausbildungsprogrammen
§ 23.
(1) Ausbildungsprogramme für Unionsbefähigungszeugnisse für Mitglieder einer Decksmannschaft, für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) sowie für besondere Berechtigungen von Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführern, die im Bundesgebiet von öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen durchgeführt werden und in deren Rahmen Abschlusszeugnisse erworben werden, sind über Antrag der Schule bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen gemäß § 132 Abs. 2 SchFG mit Bescheid anzuerkennen:
- 1. Die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzten Medien, Verfahren, gegebenenfalls einschließlich des Einsatzes von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß zu dokumentieren und haben den Auszubildenden das Erreichen der Befähigungsstandards der Anlage 8 sowie gegebenenfalls der Anlagen 18 und 19 zu ermöglichen;
- 2. Die Programme zur Beurteilung der jeweiligen Befähigungen sind von qualifizierten Personen, wie insbesondere Mitgliedern einer Prüfungskommission gemäß § 22 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen, die über fundierte Kenntnisse des Ausbildungsprogramms verfügen;
- 3. Die Prüfung zur Feststellung der Befähigungsstandards der Anlagen 8, 18 und 19, die praktische Prüfungen gemäß den Anlagen 12 und 13 beinhalten, dürfen nur von qualifizierten Prüferinnen bzw. Prüfern wie insbesondere Mitgliedern einer Prüfungskommission gemäß § 22 BAG, die entsprechend § 25 Abs. 1 BAG nicht von Interessenkonflikten betroffen sind, durchgeführt werden.
(2) Eine Einrichtung, deren Ausbildungsprogramm gemäß Abs. 1 zugelassen wurde, hat der zulassenden Behörde nach Abnahme der Prüfungen die an die Einrichtung gerichteten Antragsformulare gemäß dem Muster derAnlage 6 gemeinsam mit einer Bestätigung der erfolgreich abgelegten Prüfungen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Gesetzesnummer
20011810
Dokumentnummer
NOR40241949
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