Erbringung der Fahrzeit
§ 24.
Fahrzeiten, die gemäß diesem Abschnitt vorzuweisen sind, müssen auf einem Fahrzeug gemäß § 117 Abs. 2 SchFG erbracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Gesetzesnummer
20011810
Dokumentnummer
NOR40241950
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