Evaluierungskriterium „Beschwerdemanagement“
§ 24.
(1) Es hat schriftliche Anweisungen für die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zu geben, wie mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten und externen Behandlungseinrichtungen umzugehen ist.
(2) Bei Beschwerden ist jedenfalls eine Ursachenfindung anzustreben; erforderlichenfalls sind Verbesserungsmaßnahmen zu definieren und zu implementieren.
(3) Patientinnen/Patienten sind im Beschwerdefall insbesondere über die Möglichkeit zu informieren, sich an die zuständige Patientenvertretung und sofern eingerichtet, auch an die Patientenschieds- oder Patientenschlichtungsstelle der zuständigen Landesärztekammer zu wenden. Innerhalb einer angemessenen Frist ist eine schriftliche Stellungnahme auf Aufforderung jener Stelle abzugeben, an die sich die Patientin/der Patient gewandt hat.
Schlagworte
Patientenschiedsstelle
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20012576
Dokumentnummer
NOR40261730
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)