Evaluierungskriterium „Unerwünschte Ereignisse/Patientensicherheit“
§ 23.
(1) Unerwünschte Ereignisse sind zu dokumentieren und mit den (potentiell) beteiligten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern zu besprechen.
(2) Beim Auftreten unerwünschter Ereignisse ist jedenfalls eine Ursachenfindung anzustreben.
(3) Erforderlichenfalls sind Verbesserungsmaßnahmen zu definieren, zu dokumentieren und zu implementieren, um das Wiederauftreten des unerwünschten Ereignisses zu verhindern.
(4) Die/der von einem unerwünschten Ereignis betroffene Patientin/Patient ist nach Information der Haftpflichtversicherung der Ordination oder der Gruppenpraxis unverzüglich und nachweislich über den Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und über die Möglichkeit einer Inanspruchnahme einer Beratungsleistung durch die Patientenvertretung zu informieren.
(5) Die Benutzung von Fehlerberichts- und Lernsystemen hat Teil des Risikomanagements der Ordination oder Gruppenpraxis zu sein (z. B. Cirsmedical der Österreichischen Ärztekammer).
Schlagworte
Fehlerberichtssystem
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20012576
Dokumentnummer
NOR40261729
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