9. Unterabschnitt
Schutz von Lebensräumen
§ 24
(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 3 bis 6 sind geschützt:
- a) Moore, Sümpfe, Quellfluren, Bruch- und Galeriewälder und sonstige Begleitgehölze an fließenden und stehenden Gewässern;
- b) oberirdische fließende Gewässer einschließlich ihrer gestauten Bereiche und Hochwasserabflussgebiete;
- c) mindestens 20 und höchstens 2.000 m2 große oberirdische, natürliche oder naturnahe stehende Gewässer einschließlich ihrer Uferbereiche und der Schilf- und Röhrichtzonen;
- d) das alpine Ödland einschließlich der Gletscher und deren Umfeld.
(2) Ökologisch bedeutende Biotope sind von der Landesregierung im Rahmen des Landschaftsinventars in einen Biotopkataster aufzunehmen. Vor der Aufnahme von nicht unter Abs 1 fallenden Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorten in den Kataster sind den in Betracht kommenden Grundeigentümern zur naturnahen Bewirtschaftung oder Pflege dieser Flächen privatrechtliche Vereinbarungen anzubieten, bei deren Annahme ein Rechtsanspruch auf die darin enthaltenen finanziellen Leistungen besteht. Die Angebote sind nach Richtlinien zu erstellen, die von der Landesregierung nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg festgelegt werden. Die planlichen Unterlagen über die Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorte sind in der Gemeinde zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) aufzulegen; die Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, in der Stadt Salzburg durch Verlautbarung im Amtsblatt kundzumachen. Mit dieser Kundmachung werden die Bestimmungen der Abs 3 bis 6 wirksam; sie finden gegenüber den Grundeigentümern keine Anwendung, solange mit diesen aufrechte Vereinbarungen bestehen. Von der Aufnahme in den Kataster ist zur Gänze oder teilweise Abstand zu nehmen, soweit die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen; ebenso ist die Aufnahme zu widerrufen, soweit die Voraussetzungen nicht gegeben waren. Die Nichtaufnahme bzw der Widerruf ist wie die erfolgte Auflage kundzumachen, womit die Bestimmungen der Abs 3 bis 6 ihre Wirksamkeit verlieren.
(3) Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, sind nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig.
(4) Nicht als Eingriffe gelten:
- 1. Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der dafür notwendigen Einfriedungen, wenn damit keine länger dauernde Beeinträchtigung im Sinn des Abs 5 verbunden ist;
- 2. Maßnahmen im Rahmen der waidgerechten Jagd und Fischerei, wenn damit keine länger dauernde Beeinträchtigung im Sinn des Abs 5 verbunden ist;
- 3. der Betrieb und die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen;
- 4. die nicht bestandesgefährdende periodische Ausholzung des Bewuchses entlang von fließenden oder stehenden Gewässern;
- 5. das Errichten von kleineren Stein-, Holz- und anderen Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung des Ufers von fließenden oder stehenden Gewässern;
- 6. die Räumung des Bettes und des Ufers von fließenden oder stehenden Gewässern gemäß § 41 Abs 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959;
- 7. Maßnahmen in Erfüllung von Verpflichtungen nach § 47 Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959;
- 8. Maßnahmen auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen nach den §§ 9 und 10 des Landesgesetzes, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden, LGBl Nr 80/1977.
(5) Eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs 3 ist dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken können oder die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 zweiter Satz zutreffen. Eine solche Bewilligung ersetzt auch alle anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die dasselbe Vorhaben betreffen, wobei jedoch allfällige weiter gehende Anforderungen nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahrzunehmen sind.
(6) Die Landesregierung kann auf Antrag und nach Anhörung der betreffenden Gemeinde durch Verordnung bestimmte gemäß Abs 1 geschützte Gebiete von der Anwendung des Abs 3 ausnehmen oder die mitgeschützten Bereiche einschränken, soweit auf Grund der örtlichen Verhältnisse, im Fall der lit b insbesondere der Verbauung oder Bebauung in diesem Gebiet, eine Verletzung von Interessen des Naturschutzes nicht zu erwarten ist.
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