§ 24 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 24*)
Abschluss der Wählerverzeichnisse

Nach Beendigung des Einspruchsverfahrens ist das Wählerverzeichnis abzuschließen. Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der zuständigen Gemeindewahlbehörde und den zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übergeben (§ 8). Eine Übergabe des Wählerverzeichnisses an die für die besonderen Wahlsprengel (§ 4 Abs. 3) eingerichteten Sprengelwahlbehörden findet nicht statt.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/2012, 44/2013

12.08.2019

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