§ 24 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1988

§ 24
Abschluß der Wählerverzeichnisse

Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis abzuschließen und der zuständigen Gemeindewahlbehörde und den zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übergeben (§ 8). Eine Übergabe des Wählerverzeichnisses an die für die besonderen Wahlsprengel (§ 4 Abs. 3) eingerichteten Sprengelwahlbehörden findet nicht statt.

30.07.2019

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