Bezugszeitraum: zweiter und dritter Satz ab 1.1.2002 § 31 Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 59/2001
UNTERABSCHNITT 3.
Zerlegung der Steuermeßbeträge.
§ 24. Voraussetzung der Zerlegung.
Erstreckt sich der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden, so ist der Steuermeßbetrag zu zerlegen und auf die einzelnen Gemeinden zu verteilen. Die Zerlegungsanteile sind auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hierbei sind Beträge bis einschließlich 0,5 Cent abzurunden, Beträge über 0,5 Cent aufzurunden.
Schlagworte
Aufteilung, Rundung, Gemeindeanteil
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019
Gesetzesnummer
10003845
Dokumentnummer
NOR40019022
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