III. Abschnitt
Sachverständige Umfang der Gebühr
§ 24
Die Gebühr des Sachverständigen umfaßt
- 1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
- 2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
- 3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
- 4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)