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§ 24 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

5. Abschnitt

Ein- und Ausfuhr Einfuhrbewilligung

§ 24

(1) Vermehrungsgut darf aus Drittländern nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Wald eingeführt werden (Einfuhrbewilligung).

(2) Für Vermehrungsgut kann eine Einfuhrbewilligung erteilt werden, wenn es

  1. 1. von einem amtlichen Zeugnis des Drittlands begleitet ist,
  2. 2. für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten geeignet ist und keinen ungünstigen Einfluss auf den Wald oder die Forstwirtschaft im Bundesgebiet befürchten lässt und
  3. 3. die in den §§ 25 und 26 festgelegten Anforderungen erfüllt.

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