5. Abschnitt
Ein- und Ausfuhr Einfuhrbewilligung
§ 24
(1) Vermehrungsgut darf aus Drittländern nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Wald eingeführt werden (Einfuhrbewilligung).
(2) Für Vermehrungsgut kann eine Einfuhrbewilligung erteilt werden, wenn es
- 1. von einem amtlichen Zeugnis des Drittlands begleitet ist,
- 2. für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten geeignet ist und keinen ungünstigen Einfluss auf den Wald oder die Forstwirtschaft im Bundesgebiet befürchten lässt und
- 3. die in den §§ 25 und 26 festgelegten Anforderungen erfüllt.
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