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§ 25 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Einfuhr von Vermehrungsgut, das den Kategorien der Europäischen Gemeinschaft entspricht

§ 25

Für Vermehrungsgut der im Anhang I angeführten Arten kann eine Einfuhrbewilligung erteilt werden, wenn es

  1. 1. einer der Kategorien gemäß § 2 Z 17 entspricht,
  2. 2. nach einer Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der genetischen Eigenschaften seines Ausgangsmaterials und der zur seiner Identitätssicherung durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet wie das in der Europäischen Gemeinschaft erzeugte Vermehrungsgut,
  3. 3. in Form von Saatgut die gemäß Anhang VII Teil A festgelegten Anforderungen erfüllt.

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