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§ 24 EUStA-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

4. Abschnitt

Justizverwaltung Innerstaatliche Sicherstellung des Betriebs und der Funktionsfähigkeit der EUStA

§ 24.

Die Organe der Justizverwaltung haben in ihren Zuständigkeitsbereichen die personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der EUStA im Inland unter Beachtung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten. Die Organe der Justizverwaltung haben dabei die Unabhängigkeit der EUStA nach Art. 6 EUStA‑VO zu achten.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021

Gesetzesnummer

20011552

Dokumentnummer

NOR40234528

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