4. Abschnitt
Justizverwaltung Innerstaatliche Sicherstellung des Betriebs und der Funktionsfähigkeit der EUStA
§ 24.
Die Organe der Justizverwaltung haben in ihren Zuständigkeitsbereichen die personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der EUStA im Inland unter Beachtung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten. Die Organe der Justizverwaltung haben dabei die Unabhängigkeit der EUStA nach Art. 6 EUStA‑VO zu achten.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021
Gesetzesnummer
20011552
Dokumentnummer
NOR40234528
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)