§ 24.
Verwaltungsübertretungen sind von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe bis zu 90000 S, höchstens jedoch bis zur Höhe des Wertes der Vermögenswerte, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, zu bestrafen.
Schlagworte
Strafdrohung
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Gesetzesnummer
10000589
Dokumentnummer
NOR12008616
alte Dokumentnummer
N1197610791P
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