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§ 24 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1976

§ 24.

Verwaltungsübertretungen sind von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe bis zu 90000 S, höchstens jedoch bis zur Höhe des Wertes der Vermögenswerte, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, zu bestrafen.

Schlagworte

Strafdrohung

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10000589

Dokumentnummer

NOR12008616

alte Dokumentnummer

N1197610791P

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