ABSCHNITT III
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 23.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- 1. der im § 3 verfügten Anmeldepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
- 2. in einer im § 3 genannten Beziehung zu den Vermögenswerten steht und diese vorbehaltlich eines Rechtes zu ihrer Innehabung nicht dem gerichtlich bestellten Verwalter zusammen mit einer ordnungsgemäßen Abrechnung unverzüglich übergibt;
- 3. durch Handlungen oder Unterlassungen Vermögenswerte schmälert, ihre Erfassung oder Abwicklung auf eine andere als in Z 1 bezeichnete Weise vereitelt, sofern dies nicht den Tatbestand einer nach den Bestimmungen des StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zu verfolgenden strafbaren Handlung bildet.
Schlagworte
Strafbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Gesetzesnummer
10000589
Dokumentnummer
NOR12008615
alte Dokumentnummer
N1197610790P
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