Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen
§ 24.
(Verfassungsbestimmung) (1) Für die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungsnetzen ist die Landesregierung zuständig, wenn sich das Übertragungsnetz über mehr als zwei Länder erstrecken, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann die ihm gemäß Abs. 1 zustehenden Befugnisse durch Verordnung an die betroffenen Landeshauptmänner delegieren, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Diese haben bei der Genehmigung im Einvernehmen vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR12090664
alte Dokumentnummer
N5199853389L
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