vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 24 E-ControlG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Überwachungs- und Aufsichtsfunktion

§ 24.

(1) Der Regulierungsbehörde sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeiten der allgemeinen Wettbewerbsbehörden, nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:

  1. 1. Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWG, GWG 2011, dieses Bundesgesetz und den auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht übertragenen Pflichten;
  2. 2. Wettbewerbsaufsicht über die Marktteilnehmer, insbesondere Netzbetreiber, hinsichtlich Gleichbehandlung;
  3. 3. Überwachung der Entflechtung.
  4. 4. Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene sowie die Überwachung der Einhaltung aller durch die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auferlegten Pflichten und Verbote.

(2) In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 kann die Regulierungsbehörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die Regulierungsbehörde wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.

Schlagworte

Überwachungsfunktion, Elektrizitätsaufsicht, Aufsichtsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40274224

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte