§ 248 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.2008

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Anwendung auf Europäische Genossenschaften mit Sitz im Ausland
§ 248*)

Für die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Dienstnehmerschaft gemäß § 253 lit. a, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß § 254 Abs. 3, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmer (§ 254 Abs. 4), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 256 und 257), in den SCE-Betriebsrat (§ 273) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 286 Abs. 4), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (§ 262 Abs. 2), zum SCE-Betriebsrat (§ 276 Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 286 Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 288) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 289) gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008, BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

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