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§ 246 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Verteilung

§ 246.

Bei Verteilung des durch die Versteigerung einer Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigentums samt den in § 146 MinroG genannten Gegenständen erzielten Erlöses sind vor den in § 216 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Forderungen aus der Masse in der hier bezeichneten Ordnung zu bezahlen:

  1. 1. die aus dem letzten Jahr vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen Beträge an Lohn und anderen Arbeitseinkommen der beim Betrieb des versteigerten Bergbauobjekts tätigen Personen;
  2. 2. die aus dem letzten Jahr vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen Beträge an Revierstollengebühren und an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche. Sind diese Forderungen, Abgaben und Gebühren länger als ein Jahr rückständig, so sind sie nach den in § 217 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Ansprüchen aus der Verteilungsmasse zu tilgen;
  3. 3. die Kosten der Schätzung der Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigentums und der in § 146 MinroG genannten Gegenstände.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233757

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