EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022
Gläubigerschutz
§ 243.
Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen vor der Eintragung der Umwandlung begründet worden sind, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Eintragung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
10002070
Dokumentnummer
NOR40248484
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