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§ 242 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Teilnahmeantragsfrist

§ 242.

Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und beim dynamischen Beschaffungssystem beträgt die vom Sektorenauftraggeber festzusetzende Teilnahmeantragsfrist mindestens 15 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen bzw., wenn die Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung erfolgt ist, mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206943

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