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§ 241 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

2. Unterabschnitt

Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich Auskunftsfrist

§ 241.

Sofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, hat der Sektorenauftraggeber oder die dafür zuständige Stelle zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibung allen Teilnehmern am Vergabeverfahren unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage, bei beschleunigten offenen Verfahren gemäß § 246 spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu übermitteln bzw. bereitzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206942

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