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§ 23a Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Personalmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2015

§ 23a.

(1) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE gemäß § 23 Abs. 1, 2 und 4, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum BIFIE um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.

(2) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE, die am 31. Dezember 2016 mit Aufgaben in Angelegenheiten der abschließenden Prüfungen an mittleren und höheren Schulen betraut sind, sind berechtigt, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 in ein Dienstverhältnis zum Bund (Bundesministerium für Bildung und Frauen – Zentralleitung) zu wechseln. Mit diesen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sind Sonderverträge gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abzuschließen. Diese Sonderverträge haben auf die vor dem Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Arbeitsverhältnisse zum BIFIE Bedacht zu nehmen und es ist anzustreben, dass keine dienst- und besoldungsrechtliche Schlechterstellung der Bediensteten erfolgt; solche Sonderverträge bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers.

(3) Abs. 2 gilt nicht für öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes oder eines Landes, die am 31. Dezember 2016 beim BIFIE mit in Abs. 2 genannten Aufgaben betraut sind. Das zuständige Regierungsmitglied ist ermächtigt, diesen öffentlich-rechtlichen Bediensteten, sofern sie öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes sind und im Bundesdienst mit Aufgaben gemäß Abs. 2 betraut werden, unter Bedachtnahme auf die im BIFIE wahrgenommenen Aufgaben eine Ergänzungszulage im Ausmaß bis zur Differenz zwischen dem Monatsbezug gemäß den für sie geltenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 und den für diese Aufgabenwahrnehmung zuletzt erhaltenen Geldleistungen zu gewähren.

(4) Auf öffentlich-rechtliche Bedienstete eines Landes, die am 31. Dezember 2016 beim BIFIE mit in Abs. 2 genannten Aufgaben betraut sind, ist Abs. 2 zweiter und dritter Satz anzuwenden und gilt § 121d Abs. 5 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, sinngemäß.

(5) Forderungen des BIFIE gegenüber den gemäß Abs. 2 oder 4 in ein Dienstverhältnis zum Bund wechselnden Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses zum Bund auf den Bund über und sind, soweit sie nicht als ursprüngliche Forderungen des Bundes auf das BIFIE übergegangen sind und von diesem dem Bund nicht bereits gemäß § 23 Abs. 8 refundiert wurden, von diesem dem BIFIE zu refundieren.

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