Zusätzliche Bestimmungen für Schifffahrtsanlagen auf Seen
§ 23.
(1) Auf schwimmenden Schifffahrtsanlagen dürfen gefährliche Güter nicht gelagert werden.
(2) An schwimmenden Schifffahrtsanlagen ist der Umschlag gefährlicher Güter verboten; das Betanken von Fahrzeugen gilt nicht als Umschlag.
(Anm.: Abs 3 und 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 16, BGBl. II 204/2023)
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
20005956
Dokumentnummer
NOR40253796
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