vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23 SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

Zusätzliche Bestimmungen für Schifffahrtsanlagen auf Seen

§ 23.

(1) Auf schwimmenden Schifffahrtsanlagen dürfen gefährliche Güter nicht gelagert werden.

(2) An schwimmenden Schifffahrtsanlagen ist der Umschlag gefährlicher Güter verboten; das Betanken von Fahrzeugen gilt nicht als Umschlag.

(Anm.: Abs 3 und 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 16, BGBl. II 204/2023)

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40253796

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)