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§ 24 SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.2.2015

3. TEIL

Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen Sonstige Anlagen – allgemeine Bestimmungen

§ 24

(1) Für schwimmende Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, gilt § 14 Abs. 1 und 3 bis 7 sinngemäß.

(2) Anlagen, Anlagenteile und Einbauten, die sich im oder über dem Fahrwasser befinden oder ins Fahrwasser reichen und die Schifffahrt gefährden oder beeinträchtigen können, sind durch Schifffahrtszeichen zu bezeichnen.

(3) Bei der Errichtung, Änderung oder Instandhaltung von sonstigen Anlagen sowie bei der Durchführung von Arbeiten an Wasserstraßen gilt § 4 Abs. 10 und 11 sinngemäß.

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