Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen hiezu
§ 23
(1) Die §§ 2 sowie 15 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(2) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/1999 tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die sich darauf gründende Verordnung kann rückwirkend zum 1. Jänner 1998 erlassen werden.
(3) § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(4) Die §§ 5 Abs. 1, 10a, 12, 13, 16 und 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr28/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Einrichtungen der Eingliederungshilfe, mit deren Rechtsträger nicht bis spätestens 31. Dezember 2001 ein privatrechtlicher Vertrag im Sinn des § 12 Abs. 1 abgeschlossen worden ist, dürfen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Unterbringung von behinderten Personen im Sinn dieses Gesetzes in Anstalten und Heimen nach § 17 des Salzburger Sozialhilfegesetzes gilt als Hilfe zur sozialen Betreuung nach § 10a dieses Gesetzes, soweit es sich dabei nicht um eine Pflegeeinrichtung im Sinn des Salzburger Pflegegesetzes handelt.
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