Ziviles Luftfahrtgerät
§ 23.
Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung festzulegen, ob und inwieweit ziviles Luftfahrtgerät einer Beurkundung als lufttüchtig (§ 17 sinngemäß) durch die Austro Control GmbH oder einer aufgrund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde bedarf und die gemäß § 21 Abs. 1 zu erlassenden Verordnungen auf ziviles Luftfahrtgerät anzuwenden sind. Hiebei sind insbesondere die technischen Anforderungen, die an ziviles Luftfahrtgerät zu stellen sind, die über dieses zu führenden Vormerkungen und die Zeitabstände und Voraussetzungen der periodischen Nachprüfung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR40280127
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