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§ 23 Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Erfassung, Bewertung und Zuordnung der primären Kosten (§ 5 Abs. 1)

Erfassung, Bewertung und Zuordnung der primären Kosten (§ 5 Abs. 1)

§ 23.

Die primären Kostenarten (§ 7 Abs. 1 Z 1) sind den einzelnen Kostenstellen verursachungsgemäß unmittelbar zuzurechnen (direkte Kosten); ist diese Form der Zurechnung in Einzelfällen wirtschaftlich nicht vertretbar, hat die Zurechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten zu erfolgen (indirekte Kosten). Abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 12 Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der jeweils geltenden Fassung) gehören nicht zu den Kosten. Kostenminderungen (Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen) der im Handbuch (§ 37) genannten Art sind bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003117

Dokumentnummer

NOR40048668

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