§ 23 KLRV Universitäten

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2028

Z 1 tritt mit Beginn des Rechnungsjahrs 2027 in Kraft (vgl. § 24 Abs. 12 Z 2).

Prüfung

§ 23.

Die Kosten- und Leistungsrechnung ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von einer unabhängigen beeideten Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen:

  1. 1. Die Prüfung ist eine Überprüfung der Prozesse der Kosten- und Leistungsrechnung. Es ist zu prüfen, ob die methodischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine funktionsfähige Kosten- und Leistungsrechnung im Sinne dieser Verordnung bestehen, insbesondere hinsichtlich der Erhebung und Zuordnung der Leistungszeitanteile gemäß § 20, der Mindeststandards zur Verrechnung der den Kostenträgern nicht direkt zuordenbaren Kosten gemäß § 18 Abs. 1 sowie der Regelungen zu den Gebäudekosten gemäß § 18 Abs. 2.
  2. 2. Die Beauftragung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgt durch das Rektorat. Der Prüfbericht ist dem Rektorat vorzulegen und von diesem bis zum 31. August des dem Rechnungsjahr nachfolgenden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
  3. 3. Insoweit die Prüfung der Kosten- und Leistungsrechnung auf Sachverhalten aufbaut, die im Rechnungsabschluss erfasst und somit Inhalt der Prüfung gemäß § 14 URAV sind, darf die oder der mit der Prüfung der Kosten- und Leistungsrechnung betraute Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf die Richtigkeit dieser Information vertrauen, sofern ihr oder ihm keine abweichenden Informationen bekannt sind.
  4. 4. Prüfungen gemäß dieser Bestimmung sind regelmäßig, zumindest alle fünf Jahre durchzuführen.

Schlagworte

Kostenrechnung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2026

Gesetzesnummer

20009831

Dokumentnummer

NOR40280760

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