Immobilienbewirtschaftung der Universität
§ 23.
(1) Bei Immobilienprojekten der Universität, die im Geltungsbereich der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich liegen, sind die Schritte der Planung und Abwicklung mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu vereinbaren.
(2) Für das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an der Universität, die außerhalb des Geltungsbereichs der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich liegen, ist die Universitäten-Immobilienverordnung BGBl. II Nr. 24/2018, anzuwenden. Die Realisierung bzw. Finanzierung sämtlicher universitärer Immobilienprojekte ist zwischen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister und der Universität zu vereinbaren.
(3) Die Universität hat ihre geplanten Immobilienprojekte, die teilweise oder zur Gänze vom Bund zu finanzieren sind, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister im Wege der regionalen Bauleitpläne gemäß § 118a UG bekanntzugeben.
(4) Für vom Bund teilweise oder zur Gänze zu finanzierende Immobilienprojekte, deren Einmalkosten die Betragsgrenze von 10 Millionen Euro (brutto) bzw. deren laufende Mietkosten 600.000 Euro (netto) pro Jahr übersteigen, ist vor Erteilung der Freigabe das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(5) Nach Freigabe eines Immobilienprojekts durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister erfolgt die Aufnahme in den gesamtösterreichischen Bauleitplan gemäß § 118a UG.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012571
Dokumentnummer
NOR40261358
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