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§ 24 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Personal

§ 24.

(1) Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität sind das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, sowie das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974 und sonstige arbeitsrechtliche Gesetze, insbesondere das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, anzuwenden.

(2) Das Personal setzt sich aus nachfolgenden Verwendungsgruppen zusammen:

  1. 1. dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal:
  1. a) Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren;
  2. b) Personen ab PostDoc-Qualifikation, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50 vH stehen;
  3. c) sonstiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Universität.
  1. 2. dem allgemeinen Personal.

(3) Der gemäß § 108 Abs. 3 UG abgeschlossene Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität (KV) kommt für das Personal der Universität nicht zur Anwendung. Die Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht gemäß § 26 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, ist auf das Personal gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a und b nicht anzuwenden.

(4) Alle zur Besetzung offenen Stellen sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten öffentlich auszuschreiben. Stellen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a und b sind international, zumindest EU‑weit auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest zehn Tage, für Professuren jedoch mindestens vier Wochen zu betragen.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012571

Dokumentnummer

NOR40261359

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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