Personal
§ 24.
(1) Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität sind das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, sowie das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974 und sonstige arbeitsrechtliche Gesetze, insbesondere das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, anzuwenden.
(2) Das Personal setzt sich aus nachfolgenden Verwendungsgruppen zusammen:
- 1. dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal:
- a) Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren;
- b) Personen ab PostDoc-Qualifikation, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50 vH stehen;
- c) sonstiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Universität.
- 2. dem allgemeinen Personal.
- Zu Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren im Sinn der Z 1 lit. a können in- oder ausländische Wissenschafterinnen und Wissenschafter oder Künstlerinnen und Künstler mit einer entsprechend hohen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation oder Personen mit einer beruflichen Qualifikation und wissenschaftlicher Erfahrung für das Fach bestellt werden.
(3) Der gemäß § 108 Abs. 3 UG abgeschlossene Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität (KV) kommt für das Personal der Universität nicht zur Anwendung. Die Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht gemäß § 26 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, ist auf das Personal gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a und b nicht anzuwenden.
(4) Alle zur Besetzung offenen Stellen sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten öffentlich auszuschreiben. Stellen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a und b sind international, zumindest EU‑weit auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest zehn Tage, für Professuren jedoch mindestens vier Wochen zu betragen.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012571
Dokumentnummer
NOR40261359
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)