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§ 23 ImmMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1996

Vermittlung der Untermiete an einzelnen Wohnräumen

§ 23

Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der Untermiete an einzelnen Wohnräumen darf den Betrag des einfachen monatlichen Mietzinses nicht übersteigen.

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