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§ 22 ImmMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1996

Vermittlung besonderer Abgeltungen

§ 22

Die mit dem Vermieter und mit dem Vormieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung einer Abgeltung für Investitionen, Einrichtungsgegenstände oder die Einräumung von Rechten darf jeweils fünf Prozent des vom Mieter hiefür geleisteten Betrages (einschließlich einer allfälligen Umsatzsteuer) nicht übersteigen.

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