Laufbahnplanung für Soldatinnen
§ 23.
(1) Im Sinne der Chancengleichheit und zum Ausgleich bestehender Belastungen sind Soldatinnen zu Grundausbildungskursen vorrangig zuzulassen (bei Unteroffizierinnen bis einschließlich KAAusb4 bzw. KAAusb5 sowie bei Offizierinnen bis einschließlich Stabslehrgang).
(2) Zur nachhaltigen Förderung von Soldatinnen auch nach Abschluss ihrer grundlegenden Ausbildung führt Dion3 eine darüber hinaus gehende allgemeine Laufbahnplanung für alle Soldatinnen durch.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Gesetzesnummer
20013198
Dokumentnummer
NOR40278620
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