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§ 23 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

  • 01.1.2026 (BGBl. II Nr. 149/2026)
  • 01.1.2026 (BGBl. II Nr. 149/2026)

Laufbahnplanung für Soldatinnen

§ 23.

(1) Im Sinne der Chancengleichheit und zum Ausgleich bestehender Belastungen sind Soldatinnen zu Grundausbildungskursen vorrangig zuzulassen (bei Unteroffizierinnen bis einschließlich KAAusb4 bzw. KAAusb5 sowie bei Offizierinnen bis einschließlich Stabslehrgang).

(2) Zur nachhaltigen Förderung von Soldatinnen auch nach Abschluss ihrer grundlegenden Ausbildung führt Dion3 eine darüber hinaus gehende allgemeine Laufbahnplanung für alle Soldatinnen durch.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

20013198

Dokumentnummer

NOR40278620

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