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§ 22 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

  • 01.1.2026 (BGBl. II Nr. 149/2026)
  • 01.1.2026 (BGBl. II Nr. 149/2026)

Ausrüstung und Infrastruktur für Soldatinnen

§ 22.

(1) Die vorgesetzten Personen haben durch organisatorische, materielle und personelle Unterstützung darauf hinzuwirken, dass für weibliche Bedienstete die erforderlichen Rahmenbedingungen für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben insbesondere die infrastrukturellen Einrichtungen gem. § 27 B-BSG (sanitäre Vorkehrungen) vorhanden sind.

(2) In materieller Hinsicht ist im Besonderen auf passende Bekleidung bzw. Ausrüstung für Soldatinnen Bedacht zu legen. Diese ist in ausreichender Anzahl zeitgerecht zu beschaffen und den Soldatinnen zur Verfügung zu stellen.

(3) Anträge für Maßnahmen betreffend die Infrastruktur, welche über den Bereich einzelner Dienststellen hinausgehen, müssen zusätzlich zum Dienstweg nachrichtlich an die AG für Gleichbehandlungsfragen übermittelt werden. Dion7 wird diese Anliegen im Rahmen der Umsetzung von baulichen Maßnahmen entsprechend prioritär umsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

20013198

Dokumentnummer

NOR40278619

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