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§ 21 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

  • 01.1.2026 (BGBl. II Nr. 149/2026)
  • 01.1.2026 (BGBl. II Nr. 149/2026)

Mentoring Programm für Soldatinnen

§ 21.

(1) Zur Vernetzung von Soldatinnen im Bundesheer ist ein eigenes Mentoring Programm eingerichtet. Zu diesem Zweck hat jeder kleine Verband zu prüfen, wie viele Soldatinnen die Bereitschaft für die Tätigkeit als Mentorin haben und möglichst mehrere Mentorinnen zu stellen um eine möglichst standortnahe Unterstützung der Soldatinnen sicherzustellen.

(2) Die AG für Gleichbehandlungsfragen kann eine Soldatin, die ihr Verfügbarkeit dazu bereit erklärt hat, als Mentorin bestellen. Die Bereitschaft zur Ausübung einer Tätigkeit als Mentorin sowie die Tätigkeit selbst sind von den vorgesetzten Personen aktiv zu unterstützen und zu fördern.

(3) Für die Tätigkeit und Vergütung von Mentorinnen sind § 17 Abs. 3 bis 5 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

20013198

Dokumentnummer

NOR40278618

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