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§ 23 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Begleiturkunden

§ 23

(1) Vermehrungsgut darf nur in Partien in Verkehr gebracht werden, das die Bestimmungen des § 18 erfüllt und von einem Etikett oder einem Dokument des Lieferanten begleitet ist, aus dem zusätzlich zu den nach § 18 erforderlichen Angaben folgende Informationen hervorgehen:

  1. 1. Nummer des Stammzertifikats, das nach §§ 12 bis 16 ausgestellt wurde, oder ein anderes Dokument gemäß § 24 Abs. 2 Z 1;
  2. 2. Name des Lieferanten und des Empfängers;
  3. 3. gelieferte Menge;
  4. 4. im Falle von Vermehrungsgut der Kategorie „geprüft“, dessen Ausgangsmaterial nach § 9 Abs. 2 zugelassen wurde, die Worte „vorläufig zugelassen“;
  5. 5. gegebenenfalls den Hinweis auf eine in Teilen des Bundesgebietes bestehende Verkehrsbeschränkung gemäß § 17.

(2) Im Falle von Samen und Früchten muss das Etikett oder Dokument des Lieferanten gemäß Abs. 1 auch folgende zusätzliche Angaben aufweisen, die von einer sachverständigen Stelle ermittelt worden sind:

  1. 1. Reinheit: Gewichtsanteile an Reinsaatgut, Saatgut anderer Arten und unschädlichen Verunreinigungen der in Verkehr gebrachten Saatgutpartie;
  2. 2. Keimfähigkeit des reinen Saatguts – oder für den Fall, dass die Keimfähigkeit nicht oder nicht ohne weiters ermittelt werden kann, die mit Hilfe einer spezifizierten Methode ermittelte Lebensfähigkeit;
  3. 3. Tausendkorngewicht;
  4. 4. Anzahl der keimfähigen Samen je Kilogramm des als Saatgut in Verkehr gebrachten Produktes oder für den Fall, dass die Anzahl der keimfähigen Samen nicht oder nicht ohne weiters ermittelt werden kann, die Anzahl der lebensfähigen Samen je Kilogramm.

(3) Bei kleinen Mengen von Saatgut entfällt das Erfordernis der in Abs. 2 Z 2 und 4 genannten Angaben.

(4) Ist die Prüfung der Keimfähigkeit noch nicht abgeschlossen, ist die Lieferung an den ersten Erwerber gestattet und die Angaben sind dem Erwerber vom Lieferanten unverzüglich nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.

(5) Im Falle von Populus spp. dürfen Setzstangen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die EG-Klassifizierungsnummer gemäß Anhang VII Teil C Nummer 2 Buchstabe b auf dem Etikett oder Dokument des Lieferanten angegeben ist.

(6) Bei Verwendung eines farbigen Etiketts oder Dokuments für forstliches Vermehrungsgut beliebiger Kategorie muss das Etikett oder Dokument des Lieferanten bei „quellengesichertem“ Vermehrungsgut gelb, bei „ausgewähltem“ Vermehrungsgut grün, bei „qualifiziertem“ Vermehrungsgut rosa und bei „geprüftem“ Vermehrungsgut blau sein.

(7) Im Falle von forstlichem Vermehrungsgut, dessen Ausgangsmaterial gentechnisch verändert wurde, ist dies auf jedem amtlichen oder anderweitigen Etikett oder Dokument, mit dem die Partie gekennzeichnet ist oder begleitet wird, klar anzugeben.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung

  1. 1. die Anforderungen an die Saatgutprüfung und die sachverständige Stelle sowie das Verfahren der Saatgutprüfung und
  2. 2. das Ausmaß von kleinen Mengen gemäß Abs. 3 festzulegen.

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