Nicht forstliche Zwecke
§ 22
(1) Wenn ein Forstpflanzenbetrieb sowohl mit Material für forstliche Zwecke als auch mit Material, das für nicht forstliche Zwecke bestimmt ist, handelt,
- 1. so ist das letztgenannte Material mit einem Etikett oder anderen Dokument mit der Aufschrift „nicht für forstliche Zwecke“ zu versehen;
- 2. so sind Eingang und Ausgang sowie Absender und Empfänger des nicht für forstliche Zwecke geeigneten Materials aufzuzeichnen.
(2) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben Erzeugung, Einfuhr und In-Verkehr-Bringen von Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen, die nicht zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, dem Landeshauptmann binnen drei Tagen anzuzeigen.
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