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§ 22 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Nicht forstliche Zwecke

§ 22

(1) Wenn ein Forstpflanzenbetrieb sowohl mit Material für forstliche Zwecke als auch mit Material, das für nicht forstliche Zwecke bestimmt ist, handelt,

  1. 1. so ist das letztgenannte Material mit einem Etikett oder anderen Dokument mit der Aufschrift „nicht für forstliche Zwecke“ zu versehen;
  2. 2. so sind Eingang und Ausgang sowie Absender und Empfänger des nicht für forstliche Zwecke geeigneten Materials aufzuzeichnen.

(2) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben Erzeugung, Einfuhr und In-Verkehr-Bringen von Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen, die nicht zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, dem Landeshauptmann binnen drei Tagen anzuzeigen.

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