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§ 23 EKPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Spezifische Zugriffsberechtigung für die Sozialversicherung

§ 23.

(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat einen lesenden Zugriff auf die in § 7 Abs. 2a EKPG genannten Daten zu den Schwangeren und Kindern.

(2) Die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld (§ 36 Abs. 3 KBGG) hat einen lesenden Zugriff auf die in Anlage 3 des EKPG genannten Daten.

(3) Der Zugriff des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Auswertungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 und 4 EKPG sowie zur Erfüllung seiner ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(4) Der Zugriff der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß Abs. 2 dient dem Zwecke des Vollzuges des Kinderbetreuungsgeldgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Gesetzesnummer

20013303

Dokumentnummer

NOR40280992

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