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§ 23 Drittes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1947

§ 23.

(1) Für das Verfahren vor den Kommissionen gelten sinngemäß die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen mit der Maßgabe, daß die Verhandlungen öffentlich sind. Jedoch sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Kommissionen können den Parteien für ihre Leistungen nach billigem Ermessen Fristen gewähren und Sicherstellungen anordnen. Zur Sicherstellung von Forderungen des Erwerbers kann die Kommission auch die privatrechtlichen Befugnisse des geschädigten Eigentümers auf jene eines öffentlichen Verwalters einschränken. In besonders dringenden Fällen kann der Vorsitzende der Rückstellungskommission über Anträge auf Anordnung einer Sicherstellung entscheiden.

(3) Ist die Rückstellung des entzogenen Vermögens infolge seiner wirtschaftlichen Umgestaltung nicht tunlich, so kann die Kommission, falls dies den Grundsätzen der Billigkeit entspricht, dem Erwerber die Leistung eines anderen ihm gehörigen Vermögens auftragen, das dem entzogenen Vermögen nach seiner wirtschaftlichen Zweckbestimmung gleichartig, ähnlich oder gleichwertig ist, oder aber auch dem geschädigten Eigentümer eine seinem Schaden entsprechende Beteiligung zusprechen. Gegen den Willen des geschädigten Eigentümers kann aber nur auf Vergütung des Schätzungswertes erkannt werden.

(4) Stehen der Rückstellung von land- oder forstwirtschaftlich genutztem Grund und Boden, der vor der Entziehung Bestandteil eines land- oder forstwirtschaftlichen Großbetriebes gewesen ist, infolge seiner bereits erfolgten Heranziehung für landwirtschaftliche Siedlungszwecke überwiegende öffentliche Interessen entgegen, so hat sich der Ausspruch der Rückstellungskommission auf die grundsätzliche Anerkennung eines Anspruches auf Entschädigung zu beschränken. Umfang und Art der Entschädigung werden durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

(5) Inwiefern die Kosten des Verfahrens von einer der Parteien zu ersetzen oder unter die Parteien zu teilen sind, entscheidet die Kommission nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Kostenersatz.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

20000698

Dokumentnummer

NOR40008021

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