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§ 24 Drittes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1947

§ 24

(1) Der Vorsitzende der Rückstellungskommission hat die Anmerkung der Einleitung des Rückstellungsverfahrens im Grundbuche zu veranlassen.

(2) Diese Anmerkung hat zur Folge, daß die rechtskräftige Entscheidung der Kommission auch gegen diejenigen Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Ersuchen um Anmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, wirksam ist.

(3) Die Anmerkung ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens auf Antrag des im Verfahren festgestellten Eigentümers zu löschen.

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