Abschnitt VI.
§ 23
Ortsbesichtigungen.
(1) Die einzelnen Ortschaften des Bezirks sind von einem beamteten Arzt des Gesundheitsamts in angemessenen Zwischenräumen zu besichtigen. In der Regel wird es genügen, wenn die Besichtigung alle fünf Jahre erfolgt. Ortschaften, in denen besondere gesundheitliche Übelstände zutage getreten sind, müssen vor anderen und in kürzeren Zeiträumen sowie zu denjenigen Jahreszeiten besichtigt werden, in denen die Mißstände am häufigsten auftreten. Für Ortschaften, in denen die Verhältnisse es zulässig erscheinen lassen, kann die Besichtigungsfrist über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus verlängert werden.
(2) Hierfür ist im Einvernehmen mit dem Leiter des Kreises ein Besichtigungsplan aufzustellen. Der Tag der erfolgten Besichtigung ist in ihn einzutragen.
(3) Zu den Besichtigungen sind die Ortspolizeibehörde, der Vorstand der Gemeinde sowie in den Orten, in denen Gesundheitskommissionen oder ähnliche Einrichtungen bestehen, auch diese nach Möglichkeit zuzuziehen.
(4) Die beteiligten Stellen sind von der geplanten Besichtigung tunlichst acht Tage vorher zu benachrichtigen. Von der Besichtigung der Domänen ist die dafür zuständige Behörde wenigstens vierzehn Tage vorher in Kenntnis zu setzen.
(5) Die Besichtigung hat sich auf alle für das öffentliche Gesundheitswesen wichtigen Verhältnisse und Einrichtungen zu erstrecken.
(6) Die Maßnahmen zur Beseitigung gesundheitlicher Mißstände sind im unmittelbaren Anschlusse an die Besichtigung zu erörtern.
(7) Über das Ergebnis der Besichtigung ist eine Verhandlung in drei Stücken aufzunehmen und von den Beteiligten zu vollziehen. Das eine Stück ist dem Vorstand der Gemeinde – bei Domänenbesichtigungen der zuständigen Behörde – auszuhändigen, ein zweites hat der Amtsarzt mit seinen Vorschlägen dem Leiter des Kreises zu übersenden. Dieser teilt dem Gesundheitsamt mit, welche Maßregeln zur Abstellung der einzelnen Mißstände getroffen sind. Hält der Amtsarzt noch weitere Maßregeln für erforderlich, so hat er die Angelegenheit der Entscheidung der Aufsichtsbehörde zu unterbreiten.
(8) In die Akten über die einzelnen Ortschaften oder Ortspolizeibezirke sind die Besichtigungsverhandlungen und sonstige die Ortschaft betreffende Vorgänge allgemeiner Natur einzuheften.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
10010219
Dokumentnummer
NOR40054967
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