Abschnitt VII.
Wohnungshygiene.
§ 24
Reinhaltung von Boden und Luft; Wohnungshygiene.
(1) Das Gesundheitsamt muß allen Verhältnissen, die für die Reinhaltung des Bodens und der Luft in Betracht kommen, seine Aufmerksamkeit zuwenden.
(2) Seine Ärzte haben darauf zu achten, daß in den Ortschaften und deren Umgebung, innerhalb und außerhalb der Wohnungen oder sonstiger zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmter Räume gesundheitswidrige Zustände sich nicht entwickeln und, sofern solche vorhanden sind, ihre Beseitigung anzuregen.
(3) Bei Wohnungen und zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen haben sie zu prüfen, ob diese den baupolizeilich festgelegten gesundheitlichen Vorschriften, insbesondere den gesundheitlichen Anforderungen an Licht und Luft, genügen.
(4) Der Wohnungs- und Ortschaftshygiene ist dort erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen, wo gemeingefährliche Krankheiten drohen oder Überschwemmungen besondere gesundheitliche Gefahren befürchten lassen. Auch dem Vorkommen von tierischen Gesundheitsschädlingen haben die Ärzte des Gesundheitsamts ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden.
(5) Wegen der Wasserversorgung und der Beseitigung der Abfallstoffe vgl. §§ 28 bis 30 dieser Dienstordnung, wegen Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen die Ausführungen des § 76 dieser Dienstordnung.
(6) Als Beratungsstelle kann die Anstalt für Wasser-, Boden- und Lufthygiene in Berlin-Dahlem in allen schwierigen Fragen auf diesem Gebiete zugezogen werden.
Schlagworte
Wohnungshygiene, Wasserhygiene, Bodenhygiene
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
10010219
Dokumentnummer
NOR40054968
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