Sachverständige
§ 23
Der Vorstand kann nach Zustimmung des Verwaltungsrats Sachverständige mit der Durchführung von Erhebungen oder Kontrollen beauftragen, soweit diese Aufgaben nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand von Bediensteten der AMA erfüllt werden können.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)