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§ 23 AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Sachverständige

§ 23

Der Vorstand kann nach Zustimmung des Verwaltungsrats Sachverständige mit der Durchführung von Erhebungen oder Kontrollen beauftragen, soweit diese Aufgaben nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand von Bediensteten der AMA erfüllt werden können.

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