10. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 236
Abgabenrechtliche Begünstigungen, Berechtigungen oder Befreiungen von Pflichten, welche bei Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes nach bisherigem Recht durch Bescheid zuerkannt waren, bleiben aufrecht, sofern sie nicht mangels der nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen durch Bescheid widerrufen werden.
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